Obst- und Gartenbauverein Nauheim e.V.
Aktueller Stand nach der JHV am 06.12.2013 gem. Eintragung unter VR 51239 vom 17.12.2013
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Satzung für den Obst- und Gartenbauverein Nauheim
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Nauheim“: kurz: OGV-N.
2. Der OGV-N hat seinen Sitz in 64569 Nauheim.
3. Der OGV-N erhält Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die schriftlich die Aufnahme beantragen und die
Vereinssatzung anerkennen. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der
Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beitragspflicht
beginnt für alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Darüber hinaus können auch juristische Personen als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
2. Natürliche und jur. Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben,
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern
ernannt werden.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern, die sich schädigend gegen den Verein verhalten, ist auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zulässig. Ebenso kann bei Mitgliedern verfahren werden, die ihren
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen, Vereinigungen
und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen schriftlich
zu erklären und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die satzungsgemäßen Pflichten sind bis
zum Tage des Ausscheidens zu erfüllen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 4 Aufgabe
1. Zweck des OGV-N ist die Förderung und Erhaltung Nauheimer Obstanlagen, insbesondere bemüht er sich
um Pflege und Erhaltung alter Obstsorten und Obstbaumanlagen, wie sie in der Vergangenheit in
Nauheim bestanden. Der OGV-N unterstützt alle Bemühungen im Rahmen des Umwelt-, Landschaftsund
Denkmalschutzes, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere in der
Nauheimer Gemarkung zu erhalten und zu schaffen. Er fördert außerdem den Naturschutz im Bereich der
Gemeinde und fördert den Obst- und Gartenbau auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage auch unter
besonderer Herausstellung als wertvolle Freizeitbeschäftigung, wozu er insbesondere das
Gartengrundstück Flur 7/174 im Nauheimer Gartenfeld am Seeweg in seinem Eigentum unterhält. Des
Weiteren obliegt ihm die organisatorische Betreuung seiner Mitglieder.
2. Der OGV-N verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der OGV-N arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 5 Organe
1. Der OGV-N verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
2. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des OGV-N.
2. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
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§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Verwaltung des Vereins wird durch den Willen der stimmberechtigten Mitglieder bestimmt.
Diese üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.
2. Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Hierzu gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
c) die Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung von Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes, die Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und dem Verein,
g) die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen,
h) die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Vereins,
i) die Wahl der Kassenrevisoren für das folgende Geschäftsjahr.
j) die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung als oberstes Organ
festgesetzt.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes
Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Stichtage für die Einreichung von
Anträgen beim Vorstand sind 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Über den Gegenstand,
dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens 5 Tage vor dem Tage der Sitzung angekündigt
ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des
Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen.
2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn es Mitglieder, deren Stimmen
zusammen 1/3 aller Stimmen erreichen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen.
§ 9 Sitzung der Mitgliederversammlung
1. Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter geleitet.
2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Verzeichnis der erschienen Mitglieder aufzustellen.
3. Die Vorstandsmitglieder haben die Mitglieder über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.
Jedem Mitglied ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheit des OGV-N zu geben, die mit dem
Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang steht.
§ 10 Niederschrift
1. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. In dieser Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmung
sowie die Beschlüsse festzuhalten.
3. Das Verzeichnis der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Unterlagen über ihre
ordnungsgemäße Einberufung müssen der Niederschrift beigefügt werden.
4. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Die
Genehmigung erfolgt in der folgenden Mitgliederversammlung.
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§ 11 Stimmrecht, Stimmenverhältnis
1. Die in §2 aufgeführten Mitglieder haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das
Stimmrecht darf auf kein anderes Mitglied übertragen werden.
2. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden solI,
kann für sich kein Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der
Vorstand gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit einfacher Stimmenmehrheit (Enthaltungen werden nicht
mitgezählt) der vertretenen Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die
3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder vertreten sind. Ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn bei der
Einladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand, § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem
Schriftführer.
2. Für den erweiterten Vorstand können bis zu 21 Beisitzer gewählt werden. Dem Gesamtvorstand dürfen
nicht mehr als 25 Mitglieder angehören.
3. Für die Wahl des Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Dieser hat
gleichzeitig die Aufgabe, die Entlastung für die abgelaufene Wahlperiode zu beantragen. Die
Wahlvorgänge für die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch den Vorsitzenden geleitet.
4. Die Vorstandswahlen finden in der Regel per Akklamation statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitgliedes muss geheime Wahl durchgeführt werden.
5. Eine begründete Erweiterung für die Unterstützung des Vorstandes ist durch eine sogenannte
Selbstergänzung möglich, wenn sie nach einer begrenzten Probezeit von der nächsten
regulären Mitgliederversammlung satzungsgemäß gewählt bzw. bestätigt wird.
§ 14 Amtszeit und Entschädigung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach
§ 13 Ersatz zu wählen.
3. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 15 Geschäfte des Vorstandes
Der Vorstand berät und entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand
gebunden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung,
b) Vorbereiten und Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des Vereins
enthalten,
d) Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der Satzung.
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§ 16 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf; mindestens vor jeder Mitgliederversammlung mit
mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit.
2. Auf Verlangen von 5 Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende eine Sitzung des Vorstandes einberufen.
In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
3. An der Teilnahme verhinderte Vorstandsmitglieder teilen dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter mit.
§ 17 Beschlussfassung im Vorstand
1. Der Vorstand bildet seinen Willen mit einfacher Stimmenmehrheit (Enthaltungen werden nicht mitgezählt).
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig
geladen sind.
3. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei der rechtzeitigen
Ladung mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlossen wird. Ohne
Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
zustimmen.
4. Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen
Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 18 Vertretung
1. Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassierer und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich in der Weise, dass jeweils zwei zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt sind, wobei der
Vorsitzende oder sein Vertreter stets mitwirken müssen.
2. Bei Tagungen der übergeordneten Verbände können im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, seines
Stellvertreters sowie des Kassierers oder des Schriftführers andere Mitglieder zur Vertretung des Vereins
berufen werden. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
3. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und
des Stellvertreters bzw. der Vorstandsmitglieder nach Satz 1.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, von sich aus
anordnen, müssen jedoch unverzüglich den Gesamtvorstand über ihre Entscheidung informieren.
§ 19 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Kassenführung
1. Der OGV-N führt seine Rechnung nach den Regeln einfacher kaufmännischer Buchführung.
2. Für die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen ist lediglich der Kassierer berechtigt. Mitglieder, die
Zahlungen für den Verein erhalten, haben diese unverzüglich an den Kassierer weiterzuleiten.
§ 21 Kassenprüfung
1. Der Kassierer legt zum Abschluss des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss den von der
Mitgliederversammlung gewählten beiden Revisoren vor. Die Revisoren haben die Aufgabe zu prüfen:
a) ob das Kassenbuch ordnungsgemäß geführt ist,
b) ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet
und belegt sind,
c) ob der Bargeldbestand mit dem Ausweis im Kassenbuch übereinstimmt.
2. Ein Revisor darf nicht länger als zwei Jahre hintereinander tätig sein.
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§ 22 Beiträge
1. Mitglieder haben dem OGV-N Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner
Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
2. Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen.
3. Ausscheidende Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Termin ihres Ausscheidens aus dem Verein den
vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei allen anderen Mitgliedern ist der Jahresbeitrag spätestens zum 15.
Mai eines jeden Jahres an den Kassierer abzuführen.
4. Neu aufgenommene Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Aufnahmetermin ab dem folgenden Jahr
den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
5. Gegen Mitglieder, die ihren Beitrag nicht satzungsgemäß abführen, kann der Rechtsweg beschritten
werden.
§ 23 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, die auch die Auflösung
beschließt, über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen ist treuhänderisch zum Zwecke
eines neu zu gründenden gemeinnützigen Obst- und Gartenbauvereins in Nauheim im Sinne dieser Satzung
festzulegen. Als Treuhänder ist die Gemeinde Nauheim zu bestimmen.
OGV-N Vereinslogo (Entwurf von Richard Kellner)

Herzlich willkommen

auf der Internetseite des Obst- und Gartenbauvereins Nauheim e.V.

KONTAKT

Dr. G. Herbert Vogel

Gartenstr. 1A

64569 Nauheim

Tel. 06152 927 5210

Mobil 0170 5866150

Email ogvnauheimhv@gmail.com

Sprechstunde

Jeden Samstag zwischen 9:30  und 12 Uhr

und

Jeden Dienstag zwischen 9:30 und 12 Uhr

im OGV-Vereinsgarten am Seeweg

Stammtisch

Unser Stammtisch findet

Donnerstags 

an wechselnden Orten statt

Beginn ist 18:30 Uhr.